GEG heißt jetzt GModG: was seit dem 29. Juli 2026 für die Fassade gilt
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Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz. Das ist nicht nur ein neuer Name: Die Paragrafen sind durchnummeriert worden. Wer eine Fassadensanierung anbietet und dabei „§ 48 GEG“ zitiert, zitiert seit wenigen Tagen eine Vorschrift, die es unter dieser Nummer nicht mehr gibt.
Was sich geändert hat — und was nicht
Grundlage ist das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, verkündet am 28. Juli, Artikel 1 in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Juristisch ist es dasselbe Gesetz wie vorher — gleiches Ausfertigungsdatum, gleiche Fundstellennummer —, nur umbenannt und neu gegliedert. Für die Fassade sind vier Verschiebungen relevant:
| bisher | jetzt | Inhalt |
|---|---|---|
| § 46 GEG | § 34 GModG | Aufrechterhaltung der energetischen Qualität |
| § 47 GEG | § 35 GModG | Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes |
| § 48 GEG | § 36 GModG | Anforderungen bei Änderung |
| § 50 GEG | § 38 GModG | Gesamtbilanz statt Einzelbauteil |
Anlage 7 heißt weiterhin Anlage 7, trägt jetzt aber die Überschrift „(zu § 36)“. Der Zahlenwert für Außenwände ist unverändert: U = 0,24 W/(m²·K) bei Wohngebäuden und bei Zonen von Nichtwohngebäuden mit einer Raum-Solltemperatur ab 19 °C. Für Zonen zwischen 12 und 19 °C gilt 0,35 W/(m²·K).
Wann die Anforderung überhaupt greift
Es gibt keine allgemeine Pflicht, eine Fassade zu dämmen. § 36 GModG knüpft die Anforderung an eine ohnehin durchgeführte Maßnahme: Wer ein Außenbauteil erneuert, ersetzt oder erstmalig einbaut, muss dabei den Wert der Anlage 7 einhalten.
Für Malerbetriebe liegt die entscheidende Grenze in Anlage 7 Nummer 1b. Auslöser sind dort das Anbringen von Bekleidungen, Verschalungen, Mauervorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite — und die Erneuerung des Außenputzes. Daraus folgt eine Abgrenzung, die man kennen sollte:
- Putz abschlagen und neu aufbringen löst die Anforderung aus.
- Ein reiner Neuanstrich steht nicht in der Aufzählung und löst sie nicht aus.
Dazu kommt die Bagatellgrenze aus § 36 Satz 2: Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen. Eine einzelne Giebelwand kann darunter fallen, eine komplette Fassade nicht.
Fünf Ausnahmen, die in der Praxis zählen
- Baujahr. Anlage 7, Fußnote 2: Bei Maßnahmen nach Nummer 1b entfällt die Anforderung, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert wurde.
- Begrenzte Dämmdicke. Fußnote 1: Ist die Dicke aus technischen Gründen begrenzt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Das ist aber kein Freibrief — die Fußnote verlangt weiterhin einen Bemessungswert von λ = 0,035 W/(m·K) (0,045 bei Einblasdämmung und nachwachsenden Rohstoffen).
- Gesamtbilanz. § 38 Abs. 1: Die Bauteilanforderung gilt als erfüllt, wenn das geänderte Gebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um höchstens 40 Prozent überschreitet.
- Unbillige Härte. § 102: Befreiung auf Antrag, insbesondere wenn sich die Aufwendungen innerhalb angemessener Frist nicht durch die Einsparungen erwirtschaften lassen oder nicht im angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert stehen.
- Denkmalschutz. § 105 für Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz.
Nicht verwechseln sollte man das mit der echten Nachrüstpflicht. § 35 GModG verpflichtet unabhängig von jeder Sanierung — aber nicht zur Fassadendämmung, sondern zur Dämmung der obersten Geschossdecke auf U ≤ 0,24 W/(m²·K). Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, greift sie erst zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel.
Die Förderung verlangt mehr als das Gesetz
Auch das Förderrecht ist frisch: Die Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026 gilt seit dem 21. Juli 2026 und läuft bis Ende 2030. Für Anträge, die vorher gestellt wurden, gilt die alte Fassung weiter.
Der Punkt, an dem die meisten Angebote scheitern, ist eine Doppelschwelle:
| Anforderung | U-Wert Außenwand |
|---|---|
| Gesetzlich (Anlage 7 GModG) | ≤ 0,24 W/(m²·K) |
| Förderfähig (Technische Mindestanforderungen BEG EM) | ≤ 0,20 W/(m²·K) |
Wer nur das Gesetz erfüllt, bekommt kein Geld. Denselben Wert von 0,20 W/(m²·K) verlangt übrigens auch die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung für den Steuerbonus nach § 35c EStG. Für Baudenkmäler liegt die Förderschwelle bei 0,45, bei Innendämmung hinter Sichtfachwerk bei 0,65 W/(m²·K).
Was tatsächlich ausgezahlt wird
Der Grundfördersatz für die Gebäudehülle beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten ist 2026 an zwei neue Bedingungen geknüpft: ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30 000 Euro brutto, und er gilt nur für den Teil der Ausgaben, der die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigt. Die Maßnahme muss innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des Sanierungsfahrplans umgesetzt werden.
| Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben, Wohngebäude | ohne iSFP | mit iSFP |
|---|---|---|
| erste Wohneinheit | 30 000 € | 60 000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit, je | 15 000 € | 30 000 € |
| ab 7. Wohneinheit, je | 8 000 € | 15 000 € |
Für ein Einfamilienhaus mit Sanierungsfahrplan ergibt das gerechnet: 15 Prozent auf die ersten 30 000 Euro sind 4 500 Euro, 20 Prozent auf die zweiten 30 000 Euro sind 6 000 Euro — zusammen höchstens 10 500 Euro für die Gebäudehülle. Ohne iSFP endet die Förderung bei 4 500 Euro. Fachplanung und Baubegleitung werden separat mit 50 Prozent gefördert, bei Ein- und Zweifamilienhäusern gedeckelt auf 5 000 Euro.
Ein Bonus für sogenannte Worst Performing Buildings von weiteren 5 Prozentpunkten ist in der Richtlinie angelegt, greift für Dämmmaßnahmen aber erst ab dem ersten Quartal 2027.
Was Malerbetriebe abrechnen können
Hier liegt die praktisch wichtigste Botschaft, und sie wird regelmäßig zu eng gelesen. Das KfW-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen listet unter den förderfähigen Kosten der Außenwanddämmung ausdrücklich auf:
- Maler- und Putzarbeiten einschließlich Stuckarbeiten
- Fassadenverkleidung, zum Beispiel Klinker
- Abklopfen des alten Putzes
- Gerüst, Fensterbänke, Rollladenkästen, Fassadenbegrünung
Maler- und Putzarbeiten sind also in voller Höhe förderfähig — allerdings als Umfeldmaßnahme einer qualifizierenden Dämmung, nicht als eigenständige Maßnahme. Die Unterscheidung entscheidet über den Antrag: Der Anstrich zur gedämmten Fassade ist förderfähig, der Anstrich allein ist es nicht.
Zwei formale Punkte, an denen Anträge scheitern: Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist Pflicht, und die technischen Mindestanforderungen müssen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein — nicht erst bei Abnahme. Aus Rechnungen und Dokumentation müssen die energetisch relevanten Kennwerte hervorgehen, bei Dämmstoffen also Wärmeleitfähigkeit und Materialdicke.
Quellen
Alle Paragrafen und Zahlenwerte stammen aus dem konsolidierten Text des Gebäudemodernisierungsgesetzes in der seit dem 29. Juli 2026 geltenden Fassung sowie aus der Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 einschließlich ihrer Technischen Mindestanforderungen und dem KfW-Infoblatt Version 10.1 (07/2026).
Ein Hinweis zur Quellenlage, der derzeit praktisch relevant ist: Das amtliche Portal gesetze-im-internet.de führte bei Erscheinen dieses Beitrags noch die alte GEG-Konsolidierung mit dem Vermerk, die Änderungen vom 23. Juli 2026 seien noch nicht berücksichtigt. Auch Förderportale und Fachbeiträge zitieren derzeit überwiegend den alten Stand. Wer eine Angabe prüft, sollte auf das Datum der Fassung achten.
Fördersätze und Höchstgrenzen ändern sich; die hier genannten geben den Stand vom 3. August 2026 wieder. Für ein konkretes Vorhaben ist die zum Antragszeitpunkt geltende Richtlinie maßgeblich.